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Allgemeine Verkaufsbedingungen

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1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen („Leistungen“) der ANP-SYSTEMS GmbH Deutschland(„ANP“) gegenüber Unternehmern, wie insbesondere Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

1.2 Das Angebot, die Bestellungsannahme bzw. Auftragsbestätigung von ANP und der Vertrag über die entgeltliche Ausführung jeglicher Leistungen von ANP unterliegt den vorliegenden AVB. Diese Bestimmungen sind auch Grundlage für jedes künftige derartige Einzelgeschäft zwischen ANP und Kunde. Jedoch haben im Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden zu einzelnen Punkten der vorliegenden AVB oder deren Ausschluss (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) im Umfang der abweichenden Vereinbarung Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der ANP maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für diesen AVB widersprechende mündliche Abreden, die von Angestellten und/oder Vertretern von ANP mit dem Kunden getroffen wurden.

1.3 Eventuell diesen AVB entgegenstehenden oder von ihnen abweichenden bzw. ergänzenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird – soweit deren Gültigkeit von ANP nicht schriftlich anerkannt wird – hiermit ausdrücklich widersprochen. Aus dem Umstand der Durchführung des Vertrags kann nicht geschlossen werden, dass ANP auf diesen Widerspruch verzichtet. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Kunden ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der nicht kongruierenden Bestimmungen in den Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung.

1.4 Etwaige Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsabschluss

2.1   Angebote von ANP sind freibleibend und damit unverbindlich, sofern sie nicht jeweils schriftlich ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die in Prospekten, Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen enthaltenen Angaben sind branchenübliche Näherungswerte und stets unverbindlich, es sei denn, dass sie von ANP ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Nimmt der Kunde ein verbindliches Angebot verspätet an oder unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, findet der Inhalt von Ziffer 2.3 Anwendung.

2.2   ANP behält sich das Eigentum bzw. alle Nutzungsrechte an den von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ANP weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von ANP diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.3 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Vertragsangebote kann ANP, vorbehaltlich einer ausdrücklich erklärten abweichenden Annahmefrist, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, sofern ANP gegenüber dem Kunden die Annahme des Angebots ausdrücklich erklärt. Für den Leistungsumfang ist der Inhalt dieser Annahmeerklärung maßgeblich. Das Schweigen von ANP auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar. Gleiches gilt auch für vom Kunden in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt. Die Annahmeerklärung durch ANP bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Telefax, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird, wobei die Eigenhändigkeit der Unterschrift entbehrlich ist. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung.

2.4 Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind Beschaffenheitsbeschreibungen und keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), es sei denn, dass sie als solche ausdrücklich und schriftlich bezeichnet sind. Bei Verkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die ICC Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung maßgebend.

2.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf die Durchführung des Vertrags (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind, unbeschadet gesetzlicher Formvorschriften, schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

2.6 Vertragsänderungen/-anpassungen, insbesondere Stornierungen oder Zurückstellen von Lieferabrufen, sind nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich und müssen etwaige Risiko- und Kostenverschiebungen berücksichtigen. Etwaige dadurch verursachte Kosten und Nachteile gehen mangels anderslautender Vereinbarung zu Lasten des Kunden.

2.7 Unbefristete Verträge sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, mit einer Frist von sechs Monaten kündbar.

 

3. Leistungsgegenstand

3.1 Gegenstand, Menge und Qualität der Leistungen von ANP bestimmen sich nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, sind produktionstechnisch bedingte Abweichungen in Bezug auf Maße, Güte, Gewichte, technische Merkmale und Spezifikationen innerhalb der branchenüblichen bzw. innerhalb der in den anwendbaren technischen Normen ausgewiesenen Toleranzgrenzen zulässig. Die Mitlieferung von Unterlängen ist zulässig.

3.2 Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung umfasst die geltende Übung Teillieferungen einerseits und Mehr- oder Mindermengen bis zu 15 % der bestellten Einzelaufträge andererseits. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen der ANP festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

3.3 Insoweit nicht anderslautend vertraglich vereinbart, wird von ANP keine Verwendbarkeit der Leistungen für bestimmte Einsatzzwecke zugesagt und der Kunde trägt das volle Verwendungs- und Eignungsrisiko für die beabsichtigten und etwaig auch ANP zur Kenntnis gebrachten Einsatzzwecke.

3.4  Für die Lieferung von warmgewalztem Stabstahl gilt die DIN EN ISO 9443. Nach Punkt 4.2 „Bezeichnung“ dieser Norm sind bei der Bestellung die Anforderungen an den Oberflächenzustand zu bezeichnen. Aufgrund der technischen Grenzen des Herstellungsverfahrens und der anwendbaren Prüfungen am Stabstahl ist hierbei der zulässige Anteil der fehlerhaften Erzeugnisse in der gesamten Liefereinheit festzulegen.

Enthält sowohl die Bestellung als auch die herangezogene Spezifikation oder Vereinbarung keine derartige Festlegung, bestätigt ANP für 100 % rissgeprüft bestelltes Material "technisch rissfrei" zu liefern.

Der fehlerhafte Anteil eines Lieferloses (mind. 5 Tonnen) kann für warmgewalzten, 100 % rissgeprüften Stabstahl max. 1000 ppm betragen.

3.5  Für die Lieferung von Blankstahl gelten die Festlegungen der DIN EN 10277-1. Hier sind Oberflächengüteklassen festgelegt. Enthält die Bestellung oder die herangezogene Spezifikation Formulierungen im Sinne von "der Blankstahl muss rissfrei sein" oder "keine Oberflächenfehler zulässig", so bestätigt ANP Oberflächengüteklasse 4 nach DIN EN 10277-1 "herstelltechnisch rissfrei".
Wird 100 % rissgeprüftes Material bestellt, darf der fehlerhafte Anteil eines Lieferloses (mind. 5 Tonnen) für Blankstahl max. 500 ppm betragen.
3.6   Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen bedarf der Vereinbarung in Textform.

 

4. Leistungszeiten

4.1 Von ANP in Aussicht gestellte Leistungszeiten gelten stets nur annähernd („Leistungszeiten-Richtwerte“). Dies gilt nicht, wenn eine Leistungsfrist oder ein Leistungstermin („Leistungszeiten“) ausdrücklich fest vereinbart ist; mit „Frist“ ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum gemeint und mit „Termin“ ein bestimmter Zeitpunkt. Mangels abweichender Vereinbarung beginnen Leistungsfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von ANP; entsprechendes gilt für Leistungstermine. Auch bei fest vereinbarten Leistungszeiten beginnen diese im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung leistungsrelevanter Einzelheiten, wie insbesondere der Beibringung etwaig erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/Genehmigungen.

4.2   Wenn der Kunde vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten –, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, behördlichen Bescheinigungen, Bereitstellung von Zeichnungen, Plänen, Werkzeugen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, ist ANP berechtigt, ihre Leistungszeiten – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – um eine diesen Umständen entsprechend angemessene Frist hinauszuschieben.

4.3  Für die Einhaltung der Leistungszeiten ist mangels abweichender Vereinbarung der Zeitpunkt maßgebend, ab dem der Leitungsgegenstand zur Abholung durch den Kunden am Leistungsort zur Verfügung steht. Der gemäß den gegebenenfalls anwendbaren ICC Incoterms jeweils zu beachtende Lieferort entspricht dem Leistungsort. Ist der Leistungsort nicht mit der Niederlassung von ANP oder dem Lagerort des Leistungsgegenstands bei Vertragsabschluss identisch, gelten die Leistungszeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, falls der Leistungsgegenstand ohne Verschulden von ANP (z.B. wegen höherer Gewalt oder schwerwiegender Transportbehinderung) nicht rechtzeitig abgesendet werden kann bzw. nicht rechtzeitig am Leistungsort eintrifft.

4.4  Bei einem Leistungszeiten-Richtwert berechtigen den Kunden Verzögerungen mit der Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Kunde ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Leistungsverzögerungen hinsichtlich noch nicht im Herstellungsverfahren befindlicher und verzögerter Leistungen, nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Leistungszeiten ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung eines etwaig entstandenen Schadens im Rahmen der Regelungen gemäß Abschnitt 11 berechtigt, wenn eine vom Kunden ausdrücklich gesetzte, angemessene Nachfrist zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch ANP unberechtigterweise ungenutzt abgelaufen ist. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen. Im Sinne der notwendigen Vorhersehbarkeit ist ANP, bei sonstigem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 11, spätestens im Vertragsabschlusszeitpunkt über das potentielle Ausmaß möglicher Verluste und Schäden für den Fall des Lieferverzugs hinreichend konkret zu informieren.

4.5   Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Leistungszeiten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Ausbleibens von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer schwerwiegender Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Produktionsstörungen (z.B. schwerwiegender Maschinenbruch) sowie schwerwiegende Engpässe in der Branche bei der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien, Betriebsstoffen (z.B. Energieträger, wie Gas, elektrischer Strom) und sonstigen für die Leistungserbringung von ANP erforderlichen Fremdleistungen.

ANP ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Diese Ereignisse berechtigten ANP, die Vertragserfüllung um die Dauer der Hinderung hinauszuschieben oder bzgl. noch nicht erfüllter Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Den Ereignissen höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Explosionen und Feuer stehen sonstige unvorhersehbare schwerwiegende Umstände gleich, die ANP die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei ANP oder einem ihrer Lieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen eintreten (höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare schwerwiegende Umstände zusammen: „Besondere Leistungshindernisse“).

Wenn ein Besonderes Leistungshindernis auf Seiten von ANP länger als zwei Wochen andauert, wird ANP gemeinsam mit dem Kunden im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Wenn ein Besonderes Leistungshindernis auf Seiten von ANP länger als drei Monate andauert und keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, so hat der Kunde das Recht, bzgl. der noch nicht in Produktion befindlichen Teile des vereinbarten Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt können keine Ansprüche gegen ANP abgeleitet werden.

4.6   Eine Leistungserbringung von ANP kann nur erfolgen, wenn der Umfang der bestellten Leistung des Kunden durch eine Kreditschutzversicherung eines namhaften Kreditversicherers abgedeckt ist. Ansonsten gilt Vorauskasse.

 

5.  Preise

5.1 Leistungspreis ist der von ANP akzeptierte Preis zuzüglich Verpackungskosten, Transportkosten, Mautkosten sowie, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen, individuell vereinbarten Preiskomponenten. Zusätzlich werden Zuschläge, welche sich aus Änderungen der Preise von Vorprodukten und Rohstoffen ergeben, zu den am Tag der Lieferung geltenden Bedingungen berechnet. Mangels einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist der in den zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preislisten samt individuell vereinbarten Preiskomponenten der ANP aufgestellte Preis gültig. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, gelten die Preise von ANP in Euro FCA Beförderungsmittel D-86405 Meitingen in der Auslegung gemäß ICC Incoterms (aktuell: 2020). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2  Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren zu verlangen.

 

6.  Zahlungsbedingungen:

6.1  Die Zahlung, auch insbesondere Skontozahlung, hat in der Weise zu erfolgen, dass ANP am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Sofern keine Vorleistung der ANP mit dem Kunden vereinbart ist sowie vorbehaltlich des Rechts von ANP, eine vereinbarte Vorleistung zu widerrufen, muss vom Kunden der Rechnungsbetrag bei oder unmittelbar vor der Lieferung in sofort verfügbaren Mitteln geleistet werden. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich nur auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

6.2  Wenn mit dem Kunden eine Vorleistung der ANP vereinbart ist, ist – mangels anderslautender Vereinbarung – der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitungen behält sich ANP vor, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % zu berechnen oder darüber hinaus gehende Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Tritt Zahlungsverzug nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein, erfolgt dies spätestens 60 Tage nach Rechnungsdatum. Der Verzugszinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank jeweils bekannt gegebenen Basiszinssatz. Das Recht von ANP, wegen der verspäteten Zahlung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl von ANP auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

6.3  Sämtliche Zahlungen sind vom Kunden mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die in der Rechnung von ANP angegebene Bankverbindung zu leisten. Zahlungen erfolgen ausschließlich per Banküberweisung; ein Wechsel oder Scheck gilt nicht als Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen des Kunden bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt.

6.4  Wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist ANP berechtigt und behält sich vor,

(a) die mit dem Kunden vereinbarte Vorleistung der ANP ganz oder teilweise zu widerrufen,    
      also alle ihre Forderungen ganz oder teilweise sofort fällig zu stellen;

(b) die Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (Ziffer 9.2/3) zu untersagen und/oder die
     Berechtigung zur Weiterveräußerung bzw. Forderungseinziehung zu widerrufen (Ziffer 9.4/7);

(c)  noch ausstehende Leistungen (auch Entnahmen aus Konsignationslagern) nur gegen
      Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen oder zu erbringen;

(d)  unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz, insbesondere wegen gegebenenfalls Nichterfüllung der vertraglichen 
      Abnahmeverpflichtung, unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückzunehmen,
      gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen.

Werden Umstände bekannt, die gerechtfertigterweise aus Sicht von ANP geeignet erscheinen, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern bzw. die Realisierung von Zahlungsansprüchen ernsthaft zu gefährden (z. B. wesentliche Reduzierung oder gänzliche Streichung von Versicherungslimits durch namhafte Kreditversicherer), ist ANP des Weiteren zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

Etwaige sonstige, vertragliche und gesetzliche Rechte von ANP bleiben im Übrigen unberührt.

 

7. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

7.1 Sind Waren Leistungsgegenstand ist Leistungsort von ANP („Leistungsort“) mangels abweichender Vereinbarung FCA Beförderungsmittel D-86405 Meitingen gemäß ICC Incoterms (aktuell: 2020).

7.1.1  In jedem Fall behält sich ANP jedoch das Recht vor, nach entsprechender Prüfung im Einzelfall  die Beladung von nicht betriebssicheren oder für den Transport ungeeigneten Transportmitteln (z. B. mangelhafter Gesamtzustand, fehlende Ladungssicherungsmittel etc.) abzulehnen. Aus  einer derartigen Ablehnung können keinerlei Ansprüche gegen ANP abgeleitet werden.

7.1.2 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass sämtliche gewerbliche Verpackungen gemäß einer gegebenenfalls anwendbaren Verpackungsverordnung lizenziert sind. Dies gilt nur für inländische Lieferungen.

7.2 Etwaige anders vereinbarte Versandarten erfolgen jeweils auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Inhalt von Ziffer 7.1.1 findet entsprechende Anwendung.

7.2.1 Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer wird von ANP bestimmt. ANP ist berechtigt, die Art des geeigneten Versands, insbesondere Transportmittel, Transport-unternehmen und Versandweg nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. ANP übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für die diesbezüglich getroffene Auswahl.

Das gilt auch für über die Standardverpackung von ANP hinausgehende, durch den Versand gegebenenfalls bedingte Verpackung (Material und Art) und sonstige Schutz- und Hilfsmittel. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Lieferungen von ANP grundsätzlich unverpackt und ungeschützt ausgeliefert. Hierdurch bedingte Korrosionserscheinungen, Verschmutzungen und sonstige Beeinträchtigungen der Lieferungen gelten nicht als Mängel. Eine den jeweiligen Produkteigenschaften und/oder den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechende Verpackung wird jedoch empfohlen und kann nach gesonderter Vereinbarung von ANP angeboten werden.

In Ermangelung entsprechender vertraglicher Vereinbarungen werden als Kosten des Versands die jeweils tagesaktuell gültigen Frachtpreise (zzgl. etwaig auflaufender notwendiger Nebenkosten) von ANP in Rechnung gestellt.

Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann von ANP eine zweckentsprechende Transportversicherung zu Gunsten des Kunden abgeschlossen werden. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

7.2.2 Der Versand der Lieferungen erfolgt grundsätzlich jeweils in ganzen Transporteinheiten (LKW/Waggon), um die Auslastung der Transportmittel entsprechend zu optimieren. Erfolgen vom Kunden Abrufe, die ein Transportmittel nicht voll auslasten würden, lastet ANP jedes Transportmittel automatisch zusätzlich mit anderen versandbereiten Lieferungen für den Kunden voll aus, sodass wiederum eine optimale Auslastung des betreffenden Transportmittels hergestellt wird. Teillieferungen sind auf Wunsch des Kunden gegen entsprechenden Aufpreis möglich.

7.3 Unabhängig von der jeweils vereinbarten Versandart erfolgt die Entladung immer im ausschließlichen Verantwortungsbereich und auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Entladung hat jeweils ohne unnötige Verzögerung, sachgemäß, vollständig und ohne Beschädigung/besondere Verunreinigung des Transportmittels zu erfolgen. Etwaige lose Stoffe, verursachte besondere Verunreinigungen oder Verpackungsstoffe sind entsprechend zu entfernen.

Reine Verpackungsstoffe werden grundsätzlich nicht von ANP zurückgenommen. Von ANP für den Transport beigestellte Transporthilfsmittel in Form von Europaletten/ Stahlpaletten/Gitterboxen sind mangels anderslautender Vereinbarung spätestens binnen vier Wochen nach Auslieferdatum an ANP kostenfrei zurückzustellen.

7.4  Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich, spätestens nach vier Werktagen, abgerufen werden. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, insbesondere weil er die Ware nicht am vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt abnimmt oder abruft, so hat der Kunde trotzdem die im Vertrag vorgesehenen Zahlungen zu leisten, als ob die Leistung erfolgt wäre; ANP ist berechtigt, die entsprechenden Preise/Entgelte ohne weitere Fristsetzung in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist ANP zur Verladung oder Beförderung oder zur Einlagerung (Aufbewahrung oder Fremdeinlagerung) und hinsichtlich der geeigneten Erhaltungsmaßnahmen nach billigem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt. Bei Aufbewahrung gelten die ortsüblichen Lagerkostensätze.

Weitergehende Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben unberührt; sonstige gesetzliche wie auch vertragliche Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7.5 Mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer oder bei Selbstabholung an den Kunden selbst, spätestens jedoch  -mangels anderweitiger Vereinbarung - mit Verlassen des Geländes der ANP, ihres Lagers oder mit Verlassen des vereinbarten Konsignationslagers, geht – bei Beibehaltung des Zahlungsanspruchs von ANP - die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verlusts und der zufälligen Verschlechterung der Waren – einschließlich einer etwaigen Beschlagnahme – in jedem Fall auf den Kunden über. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

 

8. Langzeitverträge, Lieferpläne und Liefermengen

8.1   Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und bei unbefristeten Verträgen (zusammen: „Langzeitverträge“) sind ANP, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Lieferpläne (Zeit und Menge) mindestens vier Monate vor der Leistungszeit mitzuteilen. Andernfalls gilt die Liefervorschau jeweils für den Zeitraum von vier Monaten vor der Leistungszeit als verbindlich. Änderungen des verbindlichen Lieferplans sind mit der Auftragsabwicklung von ANP abzusprechen und im Einzelfall abzuklären. Mögliche Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder kurzfristige Änderungen hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.

8.2  Ist bei einem Langzeitvertrag nur eine Gesamtabnahmemenge vereinbart, jedoch keine monatliche Abnahmemenge festgelegt, so verpflichtet sich der Kunde zu einer ratierlichen Mengenabnahme, welche bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtabnahmemenge auf die vertragliche Gesamtlaufzeit auf einen Monat entfallen würde („Monatliche Mindestabnahmemenge“).

8.2.1 Bei Überschreitung der monatlich vereinbarten Liefermenge zzgl. der von ANP zugesagten Mengentoleranz von maximal 10 % („Monatliche Maximalabnahmemenge“) ist ANP zur Leistung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Für die Überschussmenge behält sich ANP das Recht vor, einen neuen Preis mit dem Kunden zu vereinbaren.

8.2.2 Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtabnahme der vereinbarten monatlichen oder Monatlichen Mindestabnahmemenge durch den Kunden findet Ziffer 7.4 Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbarte Gesamtabnahmemenge nicht abgenommen hat.

 

9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1  Sind Waren Leistungsgegenstand so bleiben – ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs - alle gelieferten Waren Eigentum von ANP („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die ANP im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus laufender Geschäftsverbindung.

9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ANP als Hersteller mit der Folge gemäß Ziffer 9.3, ohne ANP zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht ANP das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von ANP durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde an ANP bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- beziehungsweise Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für ANP. Die Miteigentumsrechte von ANP gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 9.5 und 9.6 auf ANP übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

9.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an ANP abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

9.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird ANP die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen ANP Miteigentumsanteile gem. Ziffer 9.3 hat, wird ANP ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

9.7 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, ANP widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 6.4 genannten Fällen. Auf Verlangen von ANP ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an ANP zu unterrichten – sofern ANP das nicht selbst tut – und ANP die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ANP ist berechtigt, Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung abzutreten.

9.8 Von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Kunde ANP unverzüglich benachrichtigen.

9.9 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung wie in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, wird der Kunde sicherstellen, dass ANP gleichwertige Sicherungsrechte bestellt werden. Der Kunde wird an allen Maßnahmen, z. B. Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Bis zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung ist ANP berechtigt, die vertraglich vereinbarte Lieferung zurückzubehalten.

9.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, so ist ANP auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von ANP verpflichtet.

 

10. Mängelhaftung

10.1  Die im Rahmen der Gewährleistung relevanten Anforderungen an den Leistungsgegenstand („Leistungs-Soll") bestimmen sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, mangels einer solchen Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Satz 2 in Ziffer 2.1 und Ziffer 3.1/2 sowie Ziffer 3.4/5 bleiben unberührt.

Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

10.2 Der Kunde trägt das volle Verwendungsrisiko für die beabsichtigten und etwaig auch ANP zur Kenntnis gebrachten Einsatzzwecke. Eine Haftung für die Eignung der Sache zu einem bestimmten Verwendungszweck wird nicht übernommen, es sei denn, dass der Verwendungszweck von ANP bei Vertragsabschluss ausdrücklich bestätigt worden ist.

Insbesondere wird keine Haftung dafür übernommen, dass Verfügungen über die Ware und ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften (z.B. Embargobestimmungen oder Ausfuhrgenehmigungspflichten) in irgendeiner Weise behindert sind oder werden.

Obwohl einige der Produktionsstätten von ANP nach speziellen Normen zertifiziert sind, kann daraus nicht generell die Eignung/ Verwendung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Endprodukt abgeleitet werden.

10.3   Die Ware, einschließlich etwaiger Prüfbescheinigungen, ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn ANP nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge ANP nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Auf Verlangen von ANP ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ANP zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ANP die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

10.4 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung bzw. sonstigen Weiterverarbeitung der Ware hat der Kunde die Obliegenheit, das für die Verwendung maßgebliche Leistungs-Soll der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und ANP Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Kunde es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, das für die Verwendung maßgebliche Leistungs-Soll der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu ANP eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf dieses Leistungs-Soll nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ungeachtet dessen übernimmt der Kunde die Verantwortung, im Weiterverarbeitungsprozess geeignete Qualitätskontrollen durchzuführen zur Überprüfung der Eignung der gelieferten Vertragsprodukte für die qualitativen und technischen Anforderungen und um ggf. Mängel in seinen Endprodukten zu erkennen bzw. diese Verantwortung an seine Kunden/Bearbeiter weiterzugeben.

10.5    Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann ANP nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

10.6 Eine Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten und damit ein Leistungsverweigerungs-recht von ANP liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Dasselbe gilt für etwaige weitergehende Prüf- und Sortierkosten, wenn diese höher sind als die Kosten zur Beseitigung von Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von ANP gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Kunden vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, werden nicht übernommen.

10.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach Abschnitt 11 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 445 a), 478 BGB bleiben unberührt.

10.8   Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist die Haftung von ANP wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts 11 dieser Bedingungen ausgeschlossen.

10.9 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

Ist dem Kunden ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn ANP den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

10.10 Nicht alle Einschlüsse und inneren Fehler sind nach dem derzeitigen Stand der Technik durch Qualitätskontrollen, wie z.B. die metallografische Reinheit von Proben, Ultraschall oder Wirbelstromprüfung, erkennbar.

 

11. Schadensersatz und Verjährung

11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere durch mangelhafte Lieferung, Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubte Handlung haftet ANP - auch für ihre Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - auf Schadensersatz nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen nach Maßgabe dieses Abschnitts 11.

11.2 Ab Einbeziehung dieser AVB gilt dies auch für ein etwaig vorausgegangenes Verschulden bei Vertragsanbahnung.

11.3 Die Beschränkungen gemäß Ziffer 11.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.

Bei vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dies sind hier die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Leistungsgegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie gegebenenfalls Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

In Fällen einfacher Fahrlässigkeit gilt Ziffer 11.1 Satz 2 entsprechend.

11.4  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzpflicht von ANP auf einen Betrag von EUR 5.000.000  beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Von dieser Haftungsbegrenzung bleibt eine etwaige Schadensersatzpflicht für KFZ-Rückrufkosten unberührt. Für aus Kulanz oder freiwilligem Rückruf entstandene Kosten wird nicht gehaftet.

Als „eine Haftung" gilt auch die Summe aller Schadensersatzansprüche aufgrund einer oder mehrerer schädigender Pflichtverletzungen, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

Im Zusammenhang mit der vorstehenden Haftungsbeschränkung weist ANP ausdrücklich darauf hin, dass ein mögliches Schadensrisiko je nach Einzelfall auch (deutlich) höher sein kann als EUR 5,0 Mio. In diesem Fall ist ANP gerne bereit, über den Abschluss einer individuellen Haftungsbeschränkungsvereinbarung zu verhandeln.

11.5  Die Beschränkungen gemäß Ziffer 11.1 und Ziffer 11.4 gelten nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit  sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkungen gemäß Ziffer 11.1 gelten auch dann nicht, wenn und soweit ANP eine Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache (Beschaffenheitsgarantie) übernommen hat.

11.6 Die Regeln über die Beweislast bleiben von Vorstehendem unberührt.
Im Übrigen haftet ANP in Fällen, in denen ANP eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat oder eine Garantie dafür, dass die gelieferte Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie) auf Schadensersatz nur insoweit, als die Garantie den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. 

11.7 Soweit ANP technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher vertraglichen Verantwortung.

11.8 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen ANP aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, auch Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

Davon unberührt bleiben die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Pflichtverletzungen von ANP oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 445a und 478 BGB, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.          

      

12. Ausfuhrnachweis

Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert und versendet sie in ein Nicht-EU-Land, so hat der Kunde ANP den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

 

13. Exportkontrolle

Der Kunde hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Bundesrepublik Deutschland (BRD), der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein.

Der Kunde wird ANP im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch ANP erforderlich sind, insbesondere wenn Produkte, Technologie, oder sonstige Warenerzeugnisse bei ANP („ANP-Güter“) bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit

(i) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Sanktionen der BRD, der EU, der USA oder anderer anwendbarer Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder

(ii) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen oder Trägersystemen hierfür.

Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch ANP steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. ANP ist in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.

 

14. Zusatzbedingungen für Bearbeitungsaufträge

Für Bearbeitungsaufträge gelten ergänzend bzw. einschränkend daneben die nachfolgenden Bedingungen:

14.1 Der Kunde als Besteller hat das zu bearbeitende Material sowie alle für die Bearbeitung erforderlichen technischen Unterlagen rechtzeitig auf seine Kosten anzuliefern.

14.2 Das zu bearbeitende Material muss einwandfrei sein und den angegebenen Werten entsprechen. Es darf nicht mit Fehlern behaftet sein, welche die Bearbeitung erschweren; es muss die für die vorgesehene Bearbeitung normalen Zugaben haben.

14.3 Alle Mehrkosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Material nicht Ziffer 14.2 entspricht (z.B. bei Porosität, Sandeinschlüssen, Sprödigkeit, Härte oder sonstigen die Arbeit verteuernden Umständen), werden zusätzlich berechnet. Das gilt auch für Mehrkosten und Schäden aufgrund mangelhafter technischer Unterlagen (Ziffer 14.1). Wird das Material aus einem dieser Gründe oder sonst ohne Verschulden von ANP unbrauchbar, so hat ANP zusätzlich Anspruch auf Vergütung ihrer bis zur Feststellung des Mangels erbrachten Leistungen.

14.4 ANP wird die übernommenen Arbeiten sorgfältig durchführen. ANP haftet nicht für Schäden oder Verspätungen, die auf Mängel des Materials, auf Fehler in den technischen Unterlagen oder sonstigen Angaben oder auf ein Verziehen des Stückes während oder nach der Bearbeitung zurückzuführen sind. Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllt ANP ihre Verpflichtung ausschließlich durch Nachbessern. Wird das Material durch Verschulden der ANP unbrauchbar, so übernimmt ANP die bis zur Feststellung des Mangels von ANP aufgewendeten Kosten. ANP ist auch bereit, ihr kostenlos übersandtes Ersatzmaterial zu den Bedingungen dieses Vertrages in Arbeit zu nehmen.

14.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Schrott, Späne und sonstige Abfälle in das Eigentum der ANP über.

 

15. Datenschutz

Unter Umständen verarbeitet ANP personenbezogene Daten zur Bonitätsprüfung. Dazu werden die dafür notwendigen Daten an Dienstleister (z.B. Creditreform, EulerHermes und Atradius) übermittelt und abgefragt. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f oder b DSGVO, das berechtigte Interesse der ANP besteht in der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Kunden. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie unter https://www.anp-systems.de/site/datenschutz/.

 

16. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

16.1 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen ANP und dem Kunden ist Augsburg. ANP ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.2  Diese AVB, das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen zwischen ANP und dem Kunden unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts bzw. internationalen Einheitsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die in Abschnitt 9 dieser AVB enthaltenen Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen insoweit dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

16.3 Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser AVB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

16.4 Die deutsche Fassung der AVB ist maßgebend.

Version 7/2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1. Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen über Lieferungen und sonstige Leistungen („Leistungen“) zwischen dem Lieferanten bzw. Leistungserbringer („Auftragnehmer“) und der ANP-SYSTEMS GmbH Deutschland („ANP“), wenn der Auftragnehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist und bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2   Die Bestellung, die Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung von ANP und der Vertrag über die entgeltliche Ausführung jeglicher Leistungen des Auftragnehmers unterliegt den vorliegenden AEB. Diese Bestimmungen sind auch Grundlage für jedes künftige derartige Einzelgeschäft zwischen ANP und Auftragnehmer. Jedoch haben im Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer zu einzelnen Punkten der vorliegenden AEB oder deren Ausschluss (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) im Umfang der abweichenden Vereinbarung Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der ANP maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für diesen AEB widersprechende mündliche Abreden, die von Angestellten und/oder Vertretern von ANP mit dem Auftragnehmer getroffen wurden.

1.3 Eventuell diesen AEB entgegenstehenden oder von ihnen abweichenden bzw. ergänzenden Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers wird – soweit deren Gültigkeit von ANP nicht schriftlich anerkannt wird – hiermit ausdrücklich widersprochen. Aus dem Umstand der Durchführung des Vertrags kann nicht geschlossen werden, dass ANP auf diesen Widerspruch verzichtet. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der nicht kongruierenden Bestimmungen in den Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung.

1.4  Etwaige Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsabschluss

2.1  Anfragen von ANP sind freibleibend und damit unverbindlich („Anfragen“), sofern sie nicht jeweils schriftlich ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten („Bestellung“). Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung ohne bestimmte Annahmefrist nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang schriftlich oder durch vorbehaltlose Ausführung der Leistung an, ist ANP zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung verspätet an oder unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, findet der Inhalt von Ziffer 2.3 Anwendung.

2.2   ANP behält sich das Eigentum bzw. alle Nutzungsrechte an den von ihr abgegebenen Anfragen und Bestellungen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftragnehmer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von ANP weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von ANP diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.3  Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Vertragsangebote des Auftragnehmers kann ANP, vorbehaltlich einer ausdrücklich erklärten abweichenden Annahmefrist, innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, sofern ANP gegenüber dem Auftragnehmer die Annahme des Angebots ausdrücklich erklärt („Annahmeerklärung“). Für den Leistungsumfang ist der Inhalt dieser Annahmeerklärung bzw. der Bestellung maßgeblich. Das Schweigen von ANP auf ein Angebot des Auftragnehmers stellt keine Annahme dar. Gleiches gilt auch für vom Auftragnehmer in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt. Die Annahmeerklärung durch ANP bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags; Ziffer 1.2 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. Bei Einkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die ICC Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung maßgebend.

2.4   Der Auftragnehmer wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber der Anfrage von ANP ausdrücklich hinweisen und ANP Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten. Mit jedem Angebot seitens des Auftragnehmers verpflichtet sich dieser im Hinblick auf seine Fachkunde, die Spezifikationen und Anforderungen an die Leistung unter Berücksichtigung des mitgeteilten oder für den Auftragnehmer unter Berücksichtigung des erkennbaren Verwendungszwecks und der sonstigen Angaben von ANP selbständig und auf Vollständigkeit, Konsistenz, Irrtümer und Fehler (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) zu überprüfen und Vorbehalte, Bedenken oder Beschränkungen in Bezug auf die Leistung an ANP unverzüglich und schriftlich vor oder spätestens mit Angebotsabgabe mitzuteilen.

2.5   Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Telefax, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird, wobei die Eigenhändigkeit der Unterschrift entbehrlich ist. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf die Durchführung des Vertrags (z.B. Lieferabrufe, Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind, unbeschadet gesetzlicher Formvorschriften, schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

2.6  Für Dienst- und Werkleistungen gelten die ergänzenden Besonderen Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen / Werkleistungen der ANP.

 

3. Leistung

3.1 Der Auftragnehmer hat die für die Leistungen vereinbarten Leistungszeiten (Leistungstermin oder Leistungsfrist) einzuhalten; mit „Frist“ ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum gemeint und mit „Termin“ ein bestimmter Zeitpunkt. Für die Einhaltung der Leistungszeit im Falle von Warenlieferungen ist die Lieferung der mangelfreien Ware zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an den im Vertrag benannten Ort („Leistungsort“) maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung von Montage/Service für die Einhaltung der Leistungszeit maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Leistungen oder Teil-, Minder-, Mehr-Lieferungen/Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ANP; andernfalls ist ANP berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.

3.2 Sind Waren Leistungsgegenstand, erfolgen die Leistungen an ANP mangels abweichender Vereinbarung „DAP" bzw. bei Grenzüberschreitung „DDP" gemäß jeweils aktuellen INCOTERMS an den Leistungsort, bei Werk- oder sonstigen Leistungen in entsprechender Anwendung dieser Klauseln. Ist der Leistungsort nicht angegeben und nichts anders vereinbart, so hat die Leistung am Geschäftssitz der ANP zu erfolgen. Auf dem Werksgelände der ANP sind die geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Der jeweilige Leistungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der von ANP bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten der ANP, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

3.3 Werden vereinbarte Leistungszeiten nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist ANP berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von ANP gesetzten angemessenen Nachfrist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch von ANP auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Schadensersatz geleistet hat. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung der Leistungszeit oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Leistung oder an der Leistung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer ANP unverzüglich, schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer zu benachrichtigen. Auf das Ausbleiben notwendiger von ANP zu liefernden Unterlagen, Informationen, Materialen und Verpackungen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.4  Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht auf die ANP wegen  der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. 

3.5   Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von
ANP bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.6  Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass

  –  der Auftragnehmer ANP das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein;

  –   der Auftragnehmer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Leistungen durch ANP oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind;

  –   ANP die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.

 

4. Qualität, Umwelt, Energie

4.1 Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und ANP nach entsprechender Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen von ANP ein nach Art und Umfang geeignetes, dem Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts- sowie Umweltmanagement einrichten und aufrechterhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese ANP auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. ANP ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte die Wirksamkeit dieses Qualitätssicherungs- sowie Umweltmanagementsystems zu überprüfen („Qualitäts-“ bzw. „Umweltaudits“).

4.2 Die Sicherstellung aller gesetzlichen und sicherheitstechnischen Auflagen für nach Chemikalien-Verbotsverordnungen im Herstellungs- und Abnehmerland eingeschränkte gefährliche und besonders gefährliche Stoffe obliegt dem Auftragnehmer. Bei allen an ANP gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.

4.3 Der Auftragnehmer nimmt die Umwelt- und Energiepolitik von ANP zur Kenntnis und berücksichtigt diese im Rahmen der vertraglichen Bindungen. Es gelten die Verhaltensgrundsätze für Lieferanten der ANP, die unter https://www.annahuette.com/home/downloads/supplier-code-of-conduct  einsehbar sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Bei Übergabe der Leistungsgegenstände an ANP erfolgt die Übereignung an ANP unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Für den Fall, dass ANP ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung annimmt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Verlängerte oder weitere Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

 

6. Preise, Zahlungen, Zurückbehaltung

6.1 Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis ist bindend und ein Festpreis, der alles einschließt, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat. Im Zweifel gilt der in der Bestellung bzw. Annahmeerklärung durch ANP angegebene Preis. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall sind mit dem Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Kosten und Nebenkosten wie zum Beispiel Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich ggf. Transportversicherungen abgegolten. Hat der Auftragnehmer die Montage oder Aufstellung übernommen, gilt dies auch für die dafür erforderlichen Aufwendungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Zahlungen erfolgen nur auf ordnungsgemäße Rechnungen, die die gesetzlichen und vertraglichen vereinbarten Inhalte aufweisen, insbesondere umsatzsteuerliche Vorschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erfüllen. Die ANP-Bestellnummer muss immer aufgeführt sein. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von dreißig Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von sechzig Tagen, jeweils gerechnet nach Eingang der prüfungsfähigen Rechnung und ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. Zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung gehören insbesondere Eingang der Ware bzw. bei Leistungen deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, deren vertragsgemäße Übergabe an ANP. Zahlungen von ANP sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden.

6.3 Fälligkeitszinsen schuldet ANP nicht. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall tritt Verzug erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung durch den Auftragnehmer bei ANP ein. Auf jeden Fall ist ANP berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Auftragnehmer gefordert nachzuweisen.

6.4 Dem Auftragnehmer stehen Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen gegen ANP zu. Eine Rückgabe etwaiger Verpackung muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

7. Mängelanzeige

7.1 Sofern nicht mit dem Auftragnehmer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes festgelegt ist, wird die Ware nach Eingang bei ANP in dem ANP zumutbaren und ANP technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware.

7.2  Mängel werden von ANP unverzüglich nach Entdeckung gerügt, wobei für die Unverzüglichkeit der Mängelanzeige eine Mindestfrist von zehn Werktagen anwendbar ist. Haben die Parteien eine Abnahme vereinbart oder ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen, besteht bei Anlieferung keine Untersuchungs- und Rügepflicht von ANP.

7.3  Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

8. Ansprüche aus Gewährleistung und Mängelhaftung, Verjährung

8.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistung den relevanten Anforderungen entspricht, insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich bestehen. Das Recht auf Rücktritt steht ANP auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Auftragnehmers nur unerheblich ist.

8.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht ANP zu. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet. Der Auftragnehmer kann die von ANP gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8.3 Sollte der Auftragnehmer nicht nach Aufforderung durch ANP zur Nacherfüllung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht ANP in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

8.4 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Auftragnehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Entstehen ANP infolge einer mangelhaften Leistung im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des Vertragsgegenstands Kosten und Aufwendungen, die ANP darüber hinaus billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von ANP bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

8.5 Sachmängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands; soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig; dies gilt auch für die Rückgriffsansprüche nach §§ 445a und 478 BGB.

8.6 Erfüllt der Auftragnehmer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

8.7 Im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertragsgegenstand stellt der Auftragnehmer ANP von Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Auftragnehmer ANP auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben.

8.8 Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln und für Freistellungsansprüche gemäß Ziffer 8.7 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und ANP von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig. Dies gilt auch für den in Ziffer 8.7 genannten zusätzlichen Anspruch auf Informationen und Dokumente.

8.9 Soweit Kunden von ANP ein Referenzmarktverfahren oder ein ähnliches in der Automobilindustrie übliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen aufgrund der Mangelhaftigkeit von Produkten ANP gegenüber anwenden, findet dieses Verfahren auch auf das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und ANP gleichfalls Anwendung, sofern der Mangel auf Produkte des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

 

9. Produkthaftung und Rückruf

9.1 Für den Fall, dass ANP aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ANP von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstands verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

9.2 Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziffer 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und ANP auf Verlangen durch ein entsprechendes Versicherungszertifikat nachzuweisen; stehen ANP weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Aufragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird ANP den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von ANP bei Höhe der vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten ist gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

 

10. Kündigung; höhere Gewalt

10.1 Auch wenn der jeweilige Vertrag kein Werkvertrag ist, hat ANP das Recht, ihn jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen bzw. durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlung für alle bis dahin erbrachten Leistungen und angemessene Vergütung für beschafftes Material und gelieferte/geleistete Arbeit zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

10.2 ANP ist ferner zur Kündigung berechtigt, wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird oder über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens (z.B. eines Schutzschirmverfahrens) beantragt wird oder der Auftragnehmer die Lieferungen oder Zahlungen einstellt.

10.3 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

10.4 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien ANP für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist ANP – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse (i) nicht von unerheblicher Dauer sind und (ii) eine erhebliche Verringerung des Bedarfs der ANP zur Folge haben. Diese Regelungen gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

 

11. Exportkontrolle und Zoll

11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ANP über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung und unverzüglich bei Änderungen (technische, gesetzliche Änderungen oder behördliche Feststellungen) an ANP zu senden:

•  ANP Materialnummer,

•  Warenbeschreibung,

• Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),

•  Handelspolitischer Warenursprung,

•  Statistische Warennummer (HS-Code),

•  einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.

11.2  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ANP für seine Waren den handelspolitischen und den jeweilig vorgeschriebenen präferenziellen Ursprung verbindlich mitzuteilen. Dazu stellt er für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß der jeweils gültigen EU- Durchführungsverordnung binnen einer Frist von 21 Tagen nach Anforderung durch ANP aus. Ferner sichert der Auftragnehmer zu, für Warenlieferungen aus einem Freihandelsabkommens-/Präferenzabkommensland den jeweilig vorgeschriebenen Ursprungsnachweis beizufügen. Der handelspolitische Ursprung ist auf der jeweiligen Handelsrechnung anzugeben und bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen. Im Falle einer Erstbelieferung sind die Ursprungsdaten spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Warenursprungs sind ANP unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen.

11.4 Der Auftragnehmer hat ANP mit allen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung etwaiger Zahlungsverpflichtungen von ANP hinsichtlich Zöllen bzw. Kosten für Zollabfertigung erforderlich sind.

11.5 Ungeachtet anderer Rechte und ohne Haftung gegenüber dem Auftragnehmer, ist ANP berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, falls der Auftragnehmer die Verpflichtungen nach Ziffer 11.1-11.4 wiederholt nicht erfüllt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.       

 

12. Beistellung

12.1 Von ANP beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen und Werkzeuge bleiben Eigentum von ANP. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für ANP. Es besteht Einvernehmen, dass ANP im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile der ANP hergestellten Erzeugnisse ist, die insoweit vom Auftragnehmer für ANP verwahrt werden.

12.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ANP gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer bereits jetzt an ANP Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; ANP nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von ANP etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er ANP sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 

13. Verbot der Werbung, Geheimhaltung; Schutz von personenbezogenen Daten

13.1 Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels von ANP zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von ANP.

13.2 Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei ANP und ihren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ANP bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

13.3 ANP verarbeitet personenbezogene Daten elektronisch und nicht-elektronisch in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen für die Erfüllung von Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung, Gesetz und Geschäftspraxis und bewahrt diese für einen entsprechenden Zeitraum auf. Insofern können die personenbezogenen Daten an mit ANP verbundene Gesellschaften und Geschäftspartner mit Sitz in der EU und an Nicht-EU-Staaten übermittelt werden.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß  zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist (Ziffer 3.2).

14.2 Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen ANP und dem Auftragnehmer ist bei dem Gericht des Ortes, wo der Geschäftssitz von ANP sich befindet. ANP ist auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3  Diese AEB, das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen zwischen ANP und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts bzw. internationalen Einheitsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

14.4 Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser AEB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

14.5 Die deutsche Fassung der AEB ist maßgebend.

 

Version 1/2023

Besondere Einkaufsbedingungen

Besondere Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen / Werkleistungen downloaden

 

1. Werkleistungen

1.1 Leistung des Auftragnehmers

1.1.1 Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg der konkret beauftragten Leistung.

1.2 Abnahme und Gefahrtragung

1.2.1 Der Auftragnehmer kann die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn die Leistung abnahmefähig und abnahmereif ist. Abnahmereife liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Der Auftragnehmer wird nach Fertigstellung und unter Beachtung der in der Leistungsbeschreibung genannten Termine ANP-SYSTEMS GmbH Deutschland („ANP“) als Auftraggeber zur Abnahme der Leistung auffordern.

1.2.2 Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. ANP kann die Abnahme verweigern, sofern ein Mangel vorliegt, der nicht unwesentlich ist. Eine erneute Abnahme kann der Auftragnehmer erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat. Im Rahmen einer Nacherfüllung sind auch etwaige Aus- und Einbaukosten geschuldet.

1.2.3 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Reviews und Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie die Freigabe von Teilzahlungen gemäß Meilensteinplanung sind keine Abnahmen.

1.2.4 Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass ANP die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet.

1.2.5 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für seine vertragliche Leistung bis zur förmlichen Abnahme der Leistung durch ANP. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung.

1.2.6 Eine fiktive Abnahme i.S. v. § 640 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer ANP die Fristsetzung zur Abnahme in Textform übermittelt hat und ANP zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

1.3 Vertragslaufzeit und Kündigung

1.3.1 Während der Durchführung der Werkleistungen kann ANP den Vertrag gem. § 648 BGB kündigen. Bei einer Kündigung nach § 648 BGB wird dem Auftragnehmer der bereits geleistete notwendige Aufwand zuzüglich der Nachlaufkosten, nicht aber mehr als die vereinbarte Vergütung erstattet. Ein Anspruch auf die volle Vergütung besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die diesbezüglich von ANP zu erstattenden Beträge so niedrig wie möglich zu halten. Hat der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Vergütung nicht zu.

1.4 Sonstige Bestimmungen

1.4.1 Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die §§ 631 ff. BGB.

 

2. Dienstleistungen

2.1 Leistung des Auftragnehmers

2.1.1 Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung der konkret beauftragten Leistung.

2.2 Vertragslaufzeit und Kündigung

2.2.1 Der Vertrag ist von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich kündbar.

 

3. Gemeinsame Bestimmungen

3.1 Leistungen des Auftragsnehmers

3.1.1 Der Auftragnehmer erbringt die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen in eigener Regie und Verantwortung. Nur der Auftragnehmer ist seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals in einen Betrieb der ANP oder eines verbundenen Unternehmens der ANP erfolgt.

3.1.2 Vor Leistungsbeginn benennt der Auftragnehmer ANP einen für die Entgegennahme von Erklärungen zuständigen und verantwortlichen Ansprechpartner beim Auftragnehmer. Die Kommunikation im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses, auch im Hinblick auf das eingesetzte Personal, erfolgt ausschließlich über den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist ANP rechtzeitig anzukündigen. Der Auftragnehmer wird bei der Auftragsdurchführung nur qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und dafür auf Verlangen von ANP Nachweis erbringen. Bei wiederholtem oder gravierendem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter zu Lasten der ANP kann ANP von dem Auftragnehmer verlangen, im Rahmen der Leistungserbringung auf den Einsatz dieser Mitarbeiter zu verzichten. Den Mehraufwand, der sich daraus ergibt, trägt der Auftragnehmer. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags für ANP keine Mitarbeiter einzusetzen, die zuvor bei ANP beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen beendet wurde.

3.1.3 Bei Leistungen innerhalb von Betriebsstätten der ANP hat der Auftragnehmer die dort geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien, die ANP dem Auftragnehmer auf Anfrage zu Verfügung stellt, einzuhalten. Vor Leistungsbeginn hat der Auftragnehmer die von ANP entwickelte „Fremdfirmenerklärung“ zu unterzeichnen und deren Einhaltung zu gewährleisten. Bei Zugriff auf Informations- und Telekommunikationstechnologie von ANP hat der Auftragnehmer dafür geltende Informationssicherheitsrichtlinien strikt zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch weitergehende oder geänderte, von ANP zur Verfügung gestellte Richtlinien einzuhalten. Dies gilt nicht, sofern das dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist und er der Richtlinie unverzüglich nach deren Kenntnis schriftlich gegenüber ANP unter Darlegung der maßgeblichen Gründe widersprochen hat.

3.1.4 Der Auftragnehmer ist zur Vertretung der ANP nicht berechtigt.

3.1.5 Der Auftragnehmer wird ANP unaufgefordert über diejenigen Tatsachen bzw. ihre Änderung unverzüglich informieren, die beim Auftragnehmer eine Vermutung der Scheinselbständigkeit begründen können.

3.2 Mitwirkung von ANP

3.2.1 ANP erbringt rechtzeitig die erforderlichen Mitwirkungshandlungen, soweit diese vertraglich vereinbart sind.

3.2.2 ANP gewährt dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb. Arbeitsräume können zur Verfügung gestellt werden, wenn der Auftragnehmer das Erfordernis ausreichend darlegt. Ein Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung besteht nicht. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Leistung unter Verwendung eigener Arbeitsmittel zu erbringen. Ist dies im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die zu erbringende Leistung nicht möglich, kann ANP dem Auftragnehmer die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, soweit diese für den Auftragnehmer am Markt nicht beschaffbar sind und ANP die Zurverfügungstellung möglich und zulässig ist.

3.2.3 ANP stellt dem Auftragnehmer angeforderte Unterlagen oder Informationen – sofern vorhanden – zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Können Informationen nicht beschafft oder aufgrund von Rechten Dritter nicht offen dargelegt werden, stellt dies keine unzureichende Mitwirkung dar.

3.2.4 Unzureichende Mitwirkungen der ANP hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommt ANP mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen.

3.3 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

3.3.1 ANP kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist.

3.3.2 Der Auftragnehmer wird ANP für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues schriftliches Vertragsangebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss eines separaten Einzelvertrages über diese Leistungen erbracht werden. Leistungen des Auftragnehmers, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht vergütet. Erfolgt keine Einigung, kann ANP den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn ANP ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.

3.4 Vergütung

3.4.1 Die Vergütung von Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung.

3.4.2 Der Auftragnehmer ist an vereinbarte Vergütungsobergrenzen und Festpreise sowie an seine vor Vertragsabschluss vorgenommene Aufwandsschätzung gebunden; es sei denn, dass diese in der Bestellung oder dem Abschluss ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind.

3.4.3 Ist ein Festpreis für eine Leistung vereinbart, so hat der Auftragnehmer diese vollständig zum vereinbarten Preis zu erbringen. Mehraufwände für die vollständige Erbringung vereinbarter Leistungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Nachforderungen sind ausgeschlossen.

3.5 Rechte an Arbeitsergebnissen/Urheberrechte

3.5.1 Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehende Nutzungsrechte an Dokumentationen, Berichten, Schaubildern, Zeichnungen, Diagrammen, Bildern, Filmen, Trägern von Daten zur visuellen Wiedergabe, Datenträgern etc. stehen ausschließlich ANP zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine oder ggf. mehrere Kopien des vorgenannten Materials zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht stehen dem Auftragnehmer an diesem Material nicht zu. Originalmaterial ist an ANP zu übergeben und – sofern dies rechtlich möglich ist – auch zu übereignen.

3.5.2 ANP wird Eigentümer aller von dem Auftragnehmer gelieferten und im Rahmen dieses Vertrages erstellten Unterlagen, soweit dies rechtlich möglich ist. An diesen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergebnissen und ungeschützten Kenntnissen erhält ANP ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Diese beinhalten insbesondere das Recht zur Vervielfältigung der Verbreitung, der Ausstellung, des Vortrags, der Vorführung sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

3.5.3 Werden im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch ANP notwendig, erhält ANP an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter Ziffer 3.5.1/2 genannten Nutzungsarten.

3.5.4 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, muss er vertraglich mit den Urhebern vereinbaren, dass er zu der vorgenannten Rechtseinräumung in der Lage ist. Er stellt ANP von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen ANP wegen der Verletzung von Rechten an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen richten.

3.5.5 Der Auftragnehmer wird ANP alle Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den für ANP erbrachten Leistungen entstehen, unverzüglich melden und ANP alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf ANP zu übertragen. Für den Fall der Mitteilung etwaiger Erfindungen behält sich ANP alle Rechte hinsichtlich eventueller späterer Schutzrechte vor. Der Auftragnehmer erkennt an, dass alle Rechte an den Daten, Unterlagen, Speichermedien etc. insbesondere Eigentumsrechte und Urheberrechte ANP ausschließlich zustehen. Hat ANP an der Anmeldung einer Erfindung zum Schutzrecht kein Interesse, überträgt ANP die Erfindung auf den Auftragnehmer zurück. Bei ANP verbleibt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

3.6 Vertragslaufzeit und Kündigung; Räumungspflichten des Auftragnehmers

3.6.1 Der Vertrag hat die im Einkaufsabschluss oder im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit.

3.6.2 Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

(i) die Auftragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers erkennbar gefährdet wird oder

(ii) Tatsachen bekannt werden, die beim Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbständigkeit begründen oder

(iii) in einem Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers (z.B. Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV) das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird.

3.6.3 Im Falle der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Demontage und den Abtransport seiner Anlagen, Werkzeuge und Geräte, sofern er solche bei ANP zur Erfüllung des Vertrages errichtet bzw. gelagert hat, auf seine Kosten zu besorgen. Etwaige Abfälle und Bauschutt, die durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurden, sind ebenfalls unverzüglich durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht nach, kann ANP, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, die Arbeiten selbst vornehmen oder einen Dritten beauftragen und die angefallenen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.

3.7 Subunternehmer

3.7.1 Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ANP berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen.

3.7.2 Die Zustimmung der ANP zur Untervergabe an einen Subunternehmer kann bedingt erfolgen und ist widerruflich. ANP ist zum Widerruf mit sofortiger Wirkung insbesondere dann berechtigt, wenn sich im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch Anhörung oder Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung herausstellen sollte, dass beim Subunternehmer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt oder von einem solchen auszugehen ist.

3.7.3 Der Auftragnehmer wird die eingesetzten Subunternehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber ANP, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz, verpflichten.

3.7.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber seinen Subunternehmern vertraglich sicherzustellen und auf Verlangen der ANP vorzuweisen, dass eine Untervergabe an Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) als weitere Nachunternehmer (Sub-Subunternehmer) ausgeschlossen ist, soweit die Leistungserbringung ganz oder teilweise durch einen Prinzipal (Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer GbR) erfolgt oder erfolgen soll.

3.7.5 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Einsatzverbot in Ziffer 3.7.4 in der gesamten Kette aller weiteren Nachunternehmer eingehalten wird.

3.7.6 Der Auftragnehmer sichert zu, dafür einzustehen, dass jeder seiner Subunternehmer und weiteren Nachunternehmer in der gesamten Kette die gesetzlichen Anforderungen zum Mindestlohn gegenüber dessen Mitarbeiter erfüllt. Bei Verstoß gegen diese Zusicherung stellt der Auftragnehmer ANP von Ansprüchen Dritter frei.

3.7.7 Der Auftragnehmer hat ANP jederzeit auf Verlangen in der gesamten Kette offenzulegen, welche Nachunternehmer zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung der vertraglich ihm gegenüber der ANP obliegenden Leistungspflichten eingesetzt sind und waren.

3.7.8 Der Auftragnehmer haftet ANP gegenüber für das Verschulden der von ihm eingesetzten Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

3.7.9 Verstößt der Auftragnehmer gegen eine der vorgenannten Pflichten oder Zusicherungen in Ziffer 3.7.1 – 3.7.7 haftet der Auftragnehmer ANP für alle daraus entstehenden Schäden. Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass ein Verstoß gegen den Inhalt dieser Ziffer 3.7 einen wichtigen Grund darstellt, der ANP zur fristlosen Kündigung des mit dem Auftragnehmer bestehenden Vertrages berechtigt.

3.8 Arbeitnehmer des Auftragnehmers

3.8.1 Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Auftragnehmers handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind, die für den räumlichen und zeitlichen Bereich der auszuführenden Arbeiten gilt. Der Auftragnehmer wird sich vor einer Tätigkeit dieser Arbeitnehmer vom Vorliegen dieser Voraussetzungen überzeugen.

3.8.2 In der Unterzeichnung seiner auf Abschluss des Auftrags gerichteten Erklärung liegt zugleich die Erklärung des Auftragnehmers gegenüber ANP, dass a) bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gegen den Auftragnehmer durchgeführt wurden oder b) derartige Ermittlungen ergebnislos geblieben sind.

3.8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren. Satz 2 in Ziffer 3.7.6 gilt entsprechend.

3.8.4 Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, ANP davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

3.8.5 Auf Verlangen der ANP ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer auf das Datengeheimnis gem. § 53 BDSG schriftlich zu verpflichten und auf Verlangen den Nachweis gegenüber ANP zu führen. Im Einzelfall kann ANP auch selbst eine gesonderte Vertraulichkeitserklärung von Arbeitnehmern des Auftragnehmers abverlangen; der Auftragnehmer wird hierüber informiert.

3.9 Personenbezogene Daten

3.9.1 Stellt ANP dem Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Auftragnehmer auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

3.9.2 Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag der ANP verarbeitet werden, dürfen vom Auftragnehmer ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden.

3.9.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Auftragnehmer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.

3.9.4 Der Auftragnehmer erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.

3.9.4 Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Auftragnehmer ANP unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes Personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Auftragnehmer die Personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.

3.10 Sonstige Bestimmungen

3.10.1 Alle Vereinbarungen über Werk- oder Dienstleistungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts bzw. internationalen Einheitsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Augsburg, Deutschland.

3.10.2 Im Übrigen gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der ANP („AEB“), wobei die Besonderen Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen/Werkleistungen bei Widersprüchen Vorrang vor den AEB haben.

 

Stand 07/2022

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